5.2 Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung beantragte oberinstanzlich was folgt (pag. 758): I. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen, die entstandenen oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen und A.________ sei für die berufsmässige Vertretung vor der zweiten Instanz eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu entrichten. II. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 09.02.2022 bezüglich den Ziff. I, II. (Schuldsprüche); Ill.; IV. und V. In Rechtskraft erwachsen ist. III. A.________, vgt., sei zu verurteilen: