1. zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung von total 48 Tagen (38 Tage Untersuchungshaft und 10 Tage aus Ersatzmassnahmen); 2. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).