3. Verabschiedung der Privatklägerschaft aus dem Verfahren Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der Zivilpunkt nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens sei und F.________ demnach oberinstanzlich nur noch als Strafkläger zu betrachten sei. Der Strafkläger F.________ und die Strafklägerin G.________ könnten betreffend der oberinstanzlich noch strittigen Frage der Strafzumessung keine Anträge stellen. Ohne Gegenbericht werde deshalb davon ausgegangen, dass sich diese am oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr beteiligten (pag.