3 die Berufung an (pag. 591). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Mai 2022 (pag. 595 ff.). Am 31. Mai 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) ebenfalls innert Frist, sie beschränke die Berufung auf die Strafzumessung (pag. 649 f.). Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung wurden nicht geltend gemacht.