Im Zivilpunkt wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger F.________ eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 09.07.2019 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird beschlossen: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 T-Shirt, grau, Marke AA.________, Grösse L, zerschnitten (F.________) - 1 Hose, dunkelblau, Marke AB.________, Grösse XL (F.________)