und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 40 f., 42 ff., 47, 49 Abs. 1, 51, 93, 106, 122, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. Davon sind 13 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 38 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen von 93 Tagen werden im Umfang von total 48 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.