Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 353 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand schwere Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 9. Februar 2022 (PEN 21 197) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete am 9. Februar 2022 folgendes Urteil (pag. 584 ff., Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2019 bis 08.02.2019 in D.________ durch Erwerb, Einfuhr, Anbau und Besitz von Betäu- bungsmitteln, alles zum eigenen Konsum, sowie durch Konsum von Betäubungsmitteln; wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, begangen am 09.07.2019 in E.________, z.N. von F.________; 2. der Drohung, begangen in der Zeit vom 14.11.2020 bis 15.11.2020 in D.________, z.N. von G.________; 3. der Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 14.11.2020 bis 15.11.2020 in D.________, z.N. von G.________; 4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 09.02.2019 bis am 09.07.2019 in D.________ durch Erwerb, Einfuhr, Anbau und Besitz von Betäubungsmitteln, alles zum eigenen Konsum, sowie durch Konsum von Betäubungsmitteln; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 40 f., 42 ff., 47, 49 Abs. 1, 51, 93, 106, 122, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. Davon sind 13 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 38 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen von 93 Tagen werden im Umfang von total 48 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. Weiter wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'650.00 und Aus- lagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die Kosten der uR des Privatklägers, vgl. Ziffn. III. 1. und 2. hiernach) von CHF 5'915.30, insgesamt bestimmt auf CHF 18'565.30. [Zusammenstellung der Verfahrenskosten] III. 1. [Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ mit Nachzahlungspflicht an den Kanton Bern zulasten von A.________] 2. [Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt H.________ mit Möglichkeit der Nachzahlungsforde- rung durch den Kanton Bern zulasten von A.________] IV. Im Zivilpunkt wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger F.________ eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 09.07.2019 zu schulden. Die Zivilkla- ge wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird beschlossen: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 T-Shirt, grau, Marke AA.________, Grösse L, zerschnitten (F.________) - 1 Hose, dunkelblau, Marke AB.________, Grösse XL (F.________) - 1 Hemd, blau mit Blumenmusterung, Marke AC.________, Grösse 2 XL (A.________) - 1 Hose, Bluejeans, Grösse Slim (A.________) - 1 Bierdose, Feldschlösschen 0.5 Liter (ab Domizil F.________) - 2 Minigrip mit total 46.9 Gramm (brutto) Marihuana (aus Domizil A.________) - 1 Grow-Lampe (aus Domizil A.________) 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 4. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 21. Februar 2022 fristgerecht 3 die Berufung an (pag. 591). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Mai 2022 (pag. 595 ff.). Am 31. Mai 2022 erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) ebenfalls innert Frist, sie beschränke die Berufung auf die Strafzumessung (pag. 649 f.). Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung wurden nicht geltend gemacht. 3. Verabschiedung der Privatklägerschaft aus dem Verfahren Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der Zivil- punkt nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens sei und F.________ demnach oberinstanzlich nur noch als Strafkläger zu betrachten sei. Der Strafkläger F.________ und die Strafklägerin G.________ könnten betreffend der oberinstanzlich noch strittigen Frage der Strafzumessung keine Anträge stellen. Ohne Gegenbericht werde deshalb davon ausgegangen, dass sich diese am obe- rinstanzlichen Verfahren nicht mehr beteiligten (pag. 676 f.). In der Verfügung vom 5. August 2022 wurde festgehalten, diese beiden Parteien würden am oberinstanz- lichen Verfahren nicht mehr teilnehmen (pag. 682 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden ein aktueller Strafregis- terauszug, ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eingeholt (pag. 690 ff.). Aufgrund eines neuen hängigen Strafverfahrens im Strafregisterauszug wurden bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die entsprechende Strafanzeige sowie das Einvernahmeprotokoll vom 24. November 2022 ediert (pag. 701 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 5. Januar 2023 reichte der Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt B.________, einen Einsatzvertrag des Beschuldigten vom 25. Oktober 2022 bei der I.________ AG zu den Akten (pag. 749 ff.). Im Wei- teren wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 729 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende An- träge (pag. 756 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 9. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Verfahrenseinstellung wegen Konsum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich begangen in der Zeit von 1. Januar 2019 bis 8. Februar 2019, ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. der Schuldsprüche wegen schwerer Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung und Konsum- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 4 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 und zur Bezahlung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten; 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehungen gemäss Ziff. V./1. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 40 f., 47, 49 Abs. 1, 51, 122 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung von total 48 Tagen (38 Tage Unter- suchungshaft und 10 Tage aus Ersatzmassnahmen); 2. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5.2 Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung beantragte oberinstanzlich was folgt (pag. 758): I. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen, die entstandenen oberinstanzlichen Verfah- renskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen und A.________ sei für die berufsmässige Vertre- tung vor der zweiten Instanz eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu entrichten. II. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 09.02.2022 be- züglich den Ziff. I, II. (Schuldsprüche); Ill.; IV. und V. In Rechtskraft erwachsen ist. III. A.________, vgt., sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. Davon seien 13 Monate zu vollziehen. Für eine Teil- strafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 38 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen von 93 Tagen seien im Um- fang von 48 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen. Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen. 5 2. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend den Totalbetrag von CHF 450.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. zu einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 3 Tage festzusetzen. 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Frage der Strafzumessung. Demzufolge sind die Einstellung, die Schuldsprüche, der Ent- scheid über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivil- klägers sowie die Beschlüsse betreffend den Zivilpunkt und die Einziehung der be- schlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft erstreckt sich deren Berufung ausserdem nicht auf die Übertretungsbusse von CHF 300.00, die damit ebenfalls rechtskräftig wird. Die Kammer hat lediglich die Strafzumessung – mit Ausnahme der Übertretungs- busse –, die sich daraus ergebenden oberinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugänglichen Beschlüsse über das er- stellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung durch die Gene- ralstaatsanwaltschaft erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Sie ist nicht an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 7. Rechtskräftige Schuldsprüche Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche der Vorinstanz grundsätzlich anerkannt. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Strafzumes- sung betreffend folgende Schuldsprüche: - Schwere Körperverletzung, begangen am 9. Juli 2019 in E.________, z.N. von F.________; - Drohung, begangen in der Zeit vom 14.-15. November 2020 in D.________, z.N. von G.________; - Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 14.-15. November 2020 in D.________, z.N. von G.________. Diesen Schuldsprüchen liegen zwei Sachverhaltskomplexe zu Grunde. Für das konkrete Beweisergebnis wird grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Zusammengefasst stellte sie folgende Sachverhalte fest: Am 9. Juli 2019 begab sich der Beschuldigte um ca. 21:50 Uhr nach E.________ zur Wohnung von F.________. Als dieser ihm die Türe öffnete, versetzte ihm der 6 Beschuldigte unvermittelt und aus nichtigem Grund während ca. 10 Minuten Faust- schläge gegen den Rumpf und Kopf sowie Fusstritte gegen verschiedene Körper- partien, auch nachdem F.________ zu Boden gegangen war und wehrlos am Bo- den lag. Die Vorinstanz ging davon aus, dass F.________ in dieser Zeitspanne nicht ununterbrochen geschlagen und getreten wurde, es vielmehr immer wieder Pausen zwischen den Schlägen und Tritten gegeben habe. F.________ erlitt da- durch zahlreiche Verletzungen, unter anderem beidseitige Rippenserienbrüche, ei- ne beidseitige Hämatopneumothorax (Blut-Luftbrust), einen Schlüsselbeinbruch, eine Bauchspeicheldrüsenkontusion, ein Nebennierenhämatom links, eine Herz- kontusion sowie diverse Blutungen und Schürfungen. F.________ geriet aufgrund dieser Verletzungen in unmittelbare Lebensgefahr und musste sofort notfallmedizi- nisch behandelt werden. Er war als Folge dieser Verletzungen ca. einen Monat in Spitalpflege, davon die ersten Tage auf der Intensivstation (pag. 603 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Vorfall führte zum Schuldspruch we- gen schwerer Körperverletzung. In der Nacht vom 14. auf den 15. November 2020 schickte der Beschuldigte so- dann mehrere Facebook-Nachrichten an G.________, in denen er diese be- schimpfte und massiv bedrohte, wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt wur- de. Bei G.________ handelt es sich um die ehemalige Partnerin des Beschuldigten und Mutter seines Sohnes. Die Vorinstanz beurteilte die Erklärung des Beschuldig- ten, wonach er mit den fraglichen Nachrichten nur Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn aufzunehmen versuchte, als Schutzbehauptung und erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte mit den Facebook-Nachrichten primär bezweckte, seinen langjährigen Frust über den fehlenden Kontakt zu seinem Sohn sowie die damit zusammenhängende Wut gegenüber G.________ loszuwerden und diese zu ver- ängstigen, zu erschrecken oder einzuschüchtern (pag. 611 ff., S. 17 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). In der Folge wurde der Beschuldigte der Drohung und Beschimpfung schuldig gesprochen. 8. Beweiswürdigung betreffend Einschränkung der Schuldfähigkeit Oberinstanzlich ist einzig auf die Beweiswürdigung betreffend Einschränkung der Schuldfähigkeit zurückzukommen, da sich diese Frage direkt auf die von der Gene- ralstaatsanwaltschaft angefochtene Bemessung der Strafe auswirkt. 8.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte während der Tatbegehung zum Nachteil von F.________ alkoholisiert war und Cannabis konsumiert hatte. Die Verteidigung geht mit der Vorinstanz von einer Blutalkoholkonzentration von 3.03 Gewichtspro- mille aus und bringt vor, zusätzlich sei der Mischkonsum des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich hingegen auf den Stand- punkt, die Blutalkoholkonzentration habe im Tatzeitpunkt maximal 2.49 Gewichts- promille betragen. 8.2 Beweismittel In Bezug auf die strittige Frage nach den Auswirkungen des (Alkohol-)konsums des Beschuldigten sind in erster Linie das rechtsmedizinische Gutachten zur körperli- 7 chen Untersuchung vom 23. Juli 2020 (pag. 137 ff.), der forensisch-toxikologische Abschlussbericht vom 14. August 2019 (pag. 142 ff.), die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung vom 17. Juli 2019 (pag. 145 f.) sowie das Protokoll der Blutentnahme vom 10. Juli 2019 (pag. 148) von Relevanz. Zu berücksichtigen ist zudem der Anzeigerapport vom 18. Juni 2020 inkl. der darin enthaltenen Beschrei- bung zur durchgeführten Atemluftkontrolle (pag. 62 ff.). Der Inhalt dieser Berichte sowie allfällig weiterer einschlägiger Beweismittel wird direkt im Rahmen der kon- kreten Beweiswürdigung ausgeführt. 8.3 Konkrete Beweiswürdigung Gemäss dem Anzeigerapport vom 18. Juni 2020 ereignete sich der Vorfall zum Nachteil von F.________ am 9. Juli 2019 kurz vor 22:00 Uhr – die erste Meldung ging bei der Polizei um 21:53 Uhr ein (pag. 62). Nach der Anhaltung des Beschul- digten wurde um 22:47 Uhr auf der Polizeiwache eine Atemalkoholkontrolle durch- geführt, die einen Atemalkoholwert von 1.17 mg/l, entsprechend 2.34 Promille, er- gab (pag. 65). Um 2:00 Uhr in der Nacht wurde dem Beschuldigten Blut entnom- men, um 2:10 Uhr Urin (pag. 142). Die körperliche Untersuchung des Beschuldig- ten erfolgte ab 2:15 Uhr (pag. 137). Dem forensisch-toxikologischen Abschlussbe- richt vom 14. August 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Messung eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1.89 Promille aufwies. Die rückgerechnete minimale BAK betrug im Tatzeitpunkt 2.00 Gewichtspromille, die rückgerechnete maximale BAK 3.03 Gewichtspromille. Weiter wurden im Urin des Beschuldigten Cannabinoide, im Blut THC-Werte nachgewiesen. Im Bericht wurde dazu festgehalten, es habe ein Mischkonsum von Alkohol und Cannabis vorgele- gen, deren Wirkungen und Nebenwirkungen sich gegenseitig verstärken können (pag. 143 f.). Zwischen dem Ereignis und der Blutentnahme lagen rund 4 Stunden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorbringt, lässt sich dadurch anhand der für einen Mann durchschnittlichen Abbaurate von 0.15 Promille pro Stunde für den Tatzeitpunkt eine BAK von 2.49 Gewichtspromille ermitteln. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten aufgrund eines «körperlich eher überdurchschnittlich leistungsfähigen Zustands» als ehemaliger Kampfsportler so- wie seiner Alkoholgewöhnung eine überdurchschnittlich hohe Abbaurate und ging deshalb davon aus, dass er zur Tatzeit eine höhere Blutalkoholkonzentration auf- wies. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» stellte sie deshalb auf den im forensisch-toxikologischen Abschlussbericht rückgerechneten Maximalwert von 3.03 Gewichtspromille ab. Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer nicht an. Zwar ist beim Beschul- digten – entgegen seinen eigenen Beteuerungen – im Tatzeitpunkt von einer ge- wissen Alkoholgewöhnung auszugehen. Die Kammer folgt diesbezüglich den über- zeugenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 629 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassung durch die Kammer): Nebst den soeben genannten tatunmittelbaren Anhaltspunkten, liegen weitere Indizien dafür vor, dass der Beschuldigte regelmässig Alkohol konsumiert, es sich bei ihm mithin um eine sehr trinkgewöhnte Person handelt. So fällt zunächst sein Aussageverhalten im Zusammenhang mit seinem Alkohol- konsum auf. Immer wieder betonte er, teils sehr unplausibel, unlogisch und mit übertriebenen Beteue- 8 rungen, selten bzw. unregelmässig Alkohol zu konsumieren (p. 224 Z. 22, p. 233 Z. 54, p. 236 Z. 133, p. 236 Z. 144 f., p. 236 Z. 147 f., p. 240 Z. 291 ff.) und grössere Mengen Alkohol nicht zu ertragen (p. 224 Z. 22, p. 234 Z. 62, p. 257 Z. 83 f.). Die entsprechenden Aussagen wirken aufgesetzt, einstu- diert und zielgerichtet bzw. dürften teilweise auch auf verzerrter Selbstwahrnehmung hinsichtlich Al- koholkonsum basieren. So oder anders kann auf sie nicht abgestellt werden. Dass seine Beteuerun- gen, selten bzw. unregelmässig Alkohol zu trinken, blosse Schutzbehauptungen sind, dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte praktisch immer alkoholisiert war, als er strafrechtlich in Er- scheinung trat (13.04.2016 / 21.04.2016: Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [1.78 bzw. 1.19 Gewichtspromille], p. 373, p. 521; 06.03.2018: einfache Körperverletzung, p. 22 Z. 137 f., p. 35 Z. 51, p. 40 Z. 145 f. der Vorakten; 09.07.2019: schwere Körperverletzung [3.03 Ge- wichtspromille], vgl. Ziff. III. 2.4. hiervor; 14./15.11.2019: Drohung und Beschimpfung, p. 257 Z. 83 ff., p. 258 Z. 121 f.). Schliesslich bestätigen auch die Drittaussagen (p. 80, p. 82, p. 188 Z. 70 ff.), die ihm auferlegten Restaurant-Verbote (p. 212 Z. 137, p. 235 Z. 122 ff.) und der Umstand, dass er am Tata- bend aus dem J.________ geworfen wurde (p. 80, p. 82), das Bild, wonach der Beschuldigte regel- mässig und übermässig dem Alkohol zugesprochen und in diesem Zustand wiederholt Personen angepöbelt und angegriffen hat. Aufgrund der soeben genannten (Gegen-)Indizien geht das Gericht – wie die Staatsanwaltschaft (p. 544, p. 546) und die Verteidigung (p. 549) – von einer erheblichen Trinkgewöhnung sowie einer erhöhten Alkoholtoleranz des Beschuldigten […] aus. Hinweise auf eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit liegen hingegen keine vor. Insbesondere lag die Kampfsporterfahrung des Beschuldigten zu diesem Zeit- punkt bereits 19 Jahre zurück (pag. 736 Z. 40 ff.). Dank der Atemalkoholkontrolle besteht vielmehr ein zuverlässiger Anhaltspunkt dafür, dass die Abbaurate beim Beschuldigten dem Durchschnitt entsprach: Zwischen der Atemalkoholkontrolle bei der Polizei und der Blutentnahme durch das Institut für Rechtsmedizin der Univer- sität Bern (nachfolgend: IRM) lagen rund drei Stunden. Bei einer durchschnittlichen Abbaurate von 0.15 Promille pro Stunde würde dies ein Abbau von 0.45 Gewichts- promille ergeben. Dies entspricht exakt der Differenz zwischen dem Ergebnis der Atemalkoholkontrolle von 2.34 Promille und der Blutalkoholkonzentration von 1.89, die der Beschuldigte drei Stunden später aufwies. Zusätzlich entspricht auch die Differenz zwischen dem um 22:47 Uhr gemessenen Atemalkoholwert von umge- rechnet 2.34 Promille und der, basierend auf der durchschnittlichen Abbaurate er- mittelten, Blutalkoholkonzentration von 2.59 Gewichtspromille im Tatzeitpunkt eine Stunde zuvor genau 0.15 Promille – wiederum exakt die durchschnittliche stündli- che Abbaurate bei einem Mann. Auch wenn beim Beschuldigten eine gewisse Al- koholgewöhnung vorgelegen haben mag, ist angesichts der rechnerischen Kon- trollmöglichkeiten durch den Atemalkoholtest von einer durchschnittlichen Abbaura- te und somit einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von 2.49 Gewichts- promille im Tatzeitpunkt auszugehen. Die Verteidigung bringt dagegen vor, es sei grundsätzlich in dubio pro reo auf den höheren Wert abzustellen, da es das Gutachten ansonsten nicht brauche. Dem kann nicht gefolgt werden: Der forensisch-toxikologische Bericht stellt ein Beweis- mittel dar, dass sich zu einer bestimmten Frage äussert (gemessene BAK im Zeit- punkt der Blutentnahme sowie Spannbreite der möglichen BAK im Tatzeitpunkt). Es ist sodann Aufgabe des Gerichts, diese Messung und Rückrechnung mit den weiteren Beweismitteln abzugleichen und zu würdigen. Liegen – wie hier – 9 Beweismittel vor, die eine weitere Eingrenzung der rückgerechneten BAK erlauben, bleibt für die Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kein Platz. Hingegen hob die Verteidigung zurecht hervor, dass das IRM festhielt, es habe beim Beschuldigten ein Mischkonsum vorgelegen, der dazu führen könne, dass sich die Wirkungen und Nebenwirkungen des Alkohol- und Cannabiskonsums ge- genseitig verstärkten. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der zusätzliche Cannabiskonsum aufgrund der Gewöhnung beim Beschuldig- te gar keine Wirkung zeigte. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Beschul- digten ist jedoch massgeblich, wie gut der Beschuldigte trotz einem Blutalkoholwert von 2.49 Gewichtspromille kombiniert mit Cannabis noch funktioniert hat. Zu berücksichtigen ist demnach, was über den Zustand und über das Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitpunkt und kurz vorher bekannt ist. Der Beschuldigte selber gab an, keine Erinnerungen an diesen Abend zu haben, er habe ein «Blackout» (pag. 212 Z. 114 f., pag. 224 Z. 19 ff. und pag. 233 Z. 31 ff.). Er sei «schwer alkoholisiert» resp. «so was von Hacke» gewesen (pag. 214 Z. 209 und pag. 215 Z. 297). Diese Selbsteinschätzung wird jedoch relativiert durch das tatsächliche Verhalten des Beschuldigten. Direkte Anhaltspunkte über den Grad der Beeinträchtigung sind die beiden aufge- zeichneten Telefonate des Beschuldigten mit der Polizei. Der Beschuldigte rief am Tatabend um 21:53 Uhr und 22:06 Uhr die Regionale Einsatzzentrale der Kantons- polizei an und informierte die Polizei auf diesem Weg über sein «Problem mit ei- nem Kollegen» resp. darüber, er habe in E.________ «eine z Tod klatschet» (pag. 92 ff.; letzte Aussage nur in Audiodatei bei Zeitmarke 00:07). Auf den ent- sprechenden Tonaufnahmen ist deutlich hörbar, dass der Beschuldigte verwa- schen, teilweise lallend spricht und sich in aggressiver Stimmung befand. So be- zeichnete er etwa den im Hintergrund stöhnenden F.________ während dem ers- ten Telefonat etwa als «Penner», «huere Arschloch» und «huere scheiss Wixxer» und warf dem Polizisten vor, er «frage Leute aus». Es ist aber auch bemerkens- wert, wie inhaltsadäquat die Gesprächsbeiträge des Beschuldigten waren. Trotz dem hohen Alkoholpegel war es dem Beschuldigten möglich zu erkennen, dass er den Notruf verständigen sollte, und diese Telefone auch vorzunehmen. Er gab dem Polizisten am ersten Telefon Auskunft über den Aufenthaltsort der beiden, kommu- nizierte nebenbei mit F.________ über die genaue Adresse, unterhielt sich mit dem Polizisten über den Grund für die Auseinandersetzung und bedankte sich, als der Polizist ankündigte, es komme jemand vorbei. Auffällig ist weiter, dass der Be- schuldigte 13 Minuten später offenbar zum Schluss kam, die Situation habe sich verschlechtert, deshalb erneut den Notruf wählte und mitteilte, F.________ atme noch so halb. Es verständigte sich daraufhin mit dem Polizisten darüber, wie er die Patrouille vor dem Haus avisieren und winken sollte und teilte am Schluss mit, der Polizist solle froh sein, dass er angerufen habe, ansonsten hätte er «dä Wixxer» umgebracht. Diese beiden Telefonate offenbaren, dass der Beschuldigte trotz dem festgestellten Blutalkoholwert und dem Cannabiskonsum erstaunlich gut funktio- nierte: Es gelang ihm sowohl, die wesentlichen Vorgänge um ihn herum zutreffend wahrzunehmen, einzuordnen und darauf zu reagieren (Behandlungsbedürftigkeit von F.________, Verschlechterung von dessen Zustand, Alarmierung Notruf, Her- 10 beiwinken der Polizei), als auch mit dem diensthabenden Polizisten der Einsatz- zentrale zweimal einen im grossen und ganzen kohärenten Dialog zu führen. Er war durch die konsumierten Rauschmittel somit vergleichsweise nicht besonders stark beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Zeit vor der Tat über mehrere Stunden hinweg im Restaurant «J.________» in K.________ verbracht und dort eine grös- sere Menge Alkohol getrunken hat. Am Bahnhof K.________ kaufte er sich im L.________ (Laden) nochmals ein Bier (pag. 82, pag. 86, pag. 210 Z. 38 und pag. 212 Z. 138). Später nahm er den Zug in Richtung D.________, stieg in E.________ aus und begab sich zum Wohnort von F.________ (pag. 211 Z. 88, pag. 224 f. Z. 43 ff., pag. 229 und pag. 234 f. Z. 86 ff.). Er wusste, wo sich dessen Domizil befand, da er ein paar Jahre zuvor schon einmal dort gewesen war (pag. 226 Z. 113 ff.). In der Wohnung von F.________ kam es sodann zu der von der Vorinstanz erstellten, massiven Gewalteinwirkung über einen Zeitraum von ca. 10 Minuten sowie den beiden Anrufen an die Einsatzzentrale. Die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz einem BAK von 2.49 Gewichtspromille und vorgängigem Cannabiskonsum in der Lage war, im L.________(Laden) ein Bier zu kaufen, den richtigen Zug zu besteigen, die Wohnung von F.________ zu finden und dort minu- tenlang auf diesen einzuschlagen und einzutreten, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass sich der Beschuldigte nicht in einem weggetretenen Zustand befand, sondern bemerkenswert gut funktionierte. Weitere Hinweise befinden sich im ärztliche Untersuchungsbefund, der um 2:30 Uhr erstellt wurde. Dabei wurde das Bewusstsein des Beschuldigten als klar und die zeitliche und örtliche Orientierung als erhalten beschrieben. Mundgeruch und Amnesie wurden verneint. Die Sprache des Beschuldigten sei lallend gewesen, sein Verhalten angetrieben. Die Stimmung, die Augenbindehäute, die Lichtreaktion und das Nasenseptum seien unauffällig gewesen. Insgesamt habe ein mittlerer Beeinträchtigungsgrad vorgelegen (pag. 148). Während der rechtsmedizinischen Untersuchung ab 2:35 Uhr wurde er als unkooperativ und auf Konfrontation aus bezeichnet (pag. 138). Medizinische Hilfeleistungen aufgrund des Konsums brauchte der Beschuldigte keine. Es trifft zu, dass diese Feststellungen mehr als vier Stunden nach der Tat erfolgten und grundsätzlich denkbar ist, dass sich der Zustand des Beschuldigten in diesen vier Stunden verbessert hat. In Kombination mit der bestehenden Alkoholgewöhnung, den konkreten Handlungen des Beschul- digten und den dokumentierten Telefongesprächen hat die Kammer jedoch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte gemessen am Ausmass des Konsums im Tatzeitpunkt relativ gut funktionierte und nicht erheblich beeinträchtigt war. 8.4 Fazit Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2.49 Ge- wichtspromille auf, kombiniert mit vorausgehendem Cannabiskonsum. Trotz die- sem hohen Wert und dem Mischkonsum war es ihm jedoch möglich, nach dem Be- such im «J.________» ein Bier zu kaufen, den richtigen Zug in Richtung D.________ zu nehmen, in E.________ auszusteigen, nach Jahren die Wohnung von F.________ wiederzufinden, während 10 Minuten auf diesen einzuschlagen und einzutreten, danach den Notfall zu avisieren, mit dem Polizisten der Einsatz- 11 zentrale ein kohärentes Gespräch zu führen und schliesslich die anrückende Poli- zei auf der Strasse herbeizuwinken. Er war durch den Konsum somit nicht erheb- lich eingeschränkt. III. Strafzumessung 9. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung kann ver- wiesen werden (pag. 622 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10. Vorbemerkungen Der Beschuldigte hat sich wegen mehreren Straftaten schuldig gemacht: - schwere Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 122 StGB); - Drohung, bedroht mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 und Art. 180 Abs. 1 StGB); - Beschimpfung, bedroht mit Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 90 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 177 Abs. 1 StGB). Für die schwere Körperverletzung kann lediglich eine Freiheitsstrafe, für die Be- schimpfung nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Drohung kann entwe- der mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Für Delikte, die mit gleichartigen Strafen bestraft werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt nach der konkreten Methode zu bestimmen, welche Strafe für die- ses einzelne Delikt ausgesprochen würde, wenn dieses alleine zur Beurteilung stünde. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, ob und wofür eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann. Wo eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ge- bildet wird, wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313). Um den Aufbau der nachfolgenden Strafzumessung zu vereinfachen, wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass die Kammer auch für die Drohung eine Frei- heitsstrafe ausspricht (siehe Ziff. 11.2.2 unten). Für die schwere Körperverletzung und die Drohung ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Wie die Vorin- stanz zutreffend festgehalten hat, ist dabei die schwere Körperverletzung die schwerste Straftat, anhand der die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Es bestehen trotz der Asperation bei der Bildung der Gesamtstrafe keine Gründe, die ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens von zehn Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. 12 11. Gesamtfreiheitsstrafe für die schwere Körperverletzung und Drohung 11.1 Schwere Körperverletzung 11.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fügte F.________ zahlreiche schwere, teilweise lebensgefährli- che Verletzungen zu, die eine sofortige notfallmedizinische Intervention und einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt zur Folge hatten. Dieser Umstand ist allerdings Tatbestandsmerkmal der schweren Körperverletzung, weshalb ihr im Rahmen der Strafzumessung keine zusätzliche Bedeutung zukommt. Ins Gewicht fällt hingegen, dass F.________ keine massiven Verletzungen am Kopf erlitt und schliesslich kei- ne bleibenden Verletzungen davontrug, auch wenn er längere Zeit im Spital war und im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung immer noch Schmerzen ver- spürte, wo die zwei Drainagen gelegt wurden. Das Ausmass der Rechtsgutsverlet- zung befindet sich damit noch im vergleichsweise leichten Bereich. Die Art und Weise der Deliktsbegehung hingegen wirkt sich verschuldenserhöhend aus: Der Beschuldigte suchte F.________ in der Nacht in dessen Wohnung auf, ging ohne Vorwarnung unmittelbar und grundlos auf sein Opfer los und liess während zehn Minuten nicht von ihm ab, obwohl dieser schon zu Beginn zu Boden gegangen war. Auch wenn der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand oder aufwändig geplant hatte, nahm er doch die Mühe auf sich, F.________ in der Nacht in seinem Zuhause aufzusuchen. Mit diesem Vorgehen beeinträchtigte er das Si- cherheitsgefühl von F.________ erheblich. Der Umstand, dass er während diesen zehn Minuten nicht pausenlos auf sein Opfer eingeschlagen haben dürfte, vermag nicht davon abzulenken, dass der am Boden liegende F.________ dem Beschul- digten während dieser Zeitspanne schutzlos ausgeliefert war. F.________ war sel- ber angetrunken und körperlich nicht in Form. Auf der Audioaufnahme des ersten Notruftelefons ist denn auch hörbar, dass F.________ die Polizei bat, sofort zu kommen, weil er ansonsten umgebracht werde (pag. 97), er stand während dieser Zeit also Todesängste aus. Er war ein wehrloses Opfer, während der Beschuldigte zwar nicht mehr überdurchschnittlich leistungsfähig war, aber dennoch über Kampfsporterfahrung verfügte. Der Umstand, dass der Beschuldigte während dem Vorfall barfuss war, ist denn auch ein Hinweis darauf, dass er auf seine Karateer- fahrung zurückgriff, und ist nicht verschuldensmindernd zu werten. Aus dieser Er- fahrung geht auch hervor, dass dem Beschuldigten das Verletzungspotential seiner Handlungen bewusst war. Schliesslich ist von Bedeutung, dass sich der Beschul- digte gegenüber F.________ nicht nur körperlich aggressiv verhielt, sondern die- sen am Telefon mit der Polizei massiv erniedrigte und beschimpfte. Der Beschul- digte machte während diesem Telefon auch in keiner Weise den Eindruck, dass Vorgefallene zu bereuen oder ob der eigenen Tat schockiert zu sein. Vielmehr wirk- te er grob, aggressiv und beleidigend (pag. 92 ff.). Das Verhalten des Beschuldig- ten war insgesamt verwerflich und nicht erklärbar. Sein Verschulden erhöht sich dadurch deutlich. Zu Gute zu halten ist ihm einzig, dass er den Notruf verständigt hat und, als sich der Zustand von F.________ verschlechterte, die Einsatzzentrale noch ein zweites Mal kontaktierte. Diesen Interventionen ist es zu verdanken, dass F.________ den Vorfall überlebte. 13 Das objektive Tatverschulden bewegt sich damit im mittleren Bereich des mittleren Drittels. Unter Berücksichtigung der zweimaligen Avisierung des Notfalldienstes und mit Blick auf den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erachtet die Kammer eine Strafe in der Grössenordnung von 60 Monaten als angemessen. 11.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich nicht verschuldenserhöhend auswirkt. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Beweggründe des Be- schuldigten nur erahnt werden können, letztlich aber keine auch nur im Ansatz nachvollziehbaren Gründe für sein Handeln bestehen. Der Beschuldigte hat aus nichtigem Grund gehandelt, was bereits im Rahmen der Verwerflichkeit thematisiert wurde. Das Handeln des Beschuldigten wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Im Ergebnis wird die subjektive Tatschwere neutral bewertet. 11.1.3 Verminderung der Schuldfähigkeit War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur verminderten Schuldfähigkeit zutreffend wiedergegeben (pag. 627 f., S. 33 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; Ergänzung der Kammer kursiv): Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für ei- ne in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann im Sinne einer groben Faustregel davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalko- holkonzentration von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkohol- konzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (BGE 117 IV 292 E. 2d, BGE 119 IV 120 E. 2b, BGE 122 IV 49, Ur- teil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 05.08.2019 E. 2.3.2). Diese Vermutung kann jedoch im Ein- zelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben konkrete Feststellungen über Alko- holisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beein- trächtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration wi- derspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholge- wöhnung und weiteren Umständen abhängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 05.08.2019 E. 2.3.2). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Re- duktion nach einem bestimmten Tarif ist dabei nicht vorzunehmen. Vielmehr hat das Gericht im Rah- men seines Ermessensspielraums zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuld- fähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. So kann sich beispielsweise ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden wegen einer leichten Verminde- rung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren. Zusammenge- fasst hat das Gericht daher aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie 14 sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). Die Kammer kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2.49 Gewichtspromille aufwies, kombi- niert mit vorausgehendem Cannabiskonsum. Damit besteht in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich die Vermutung für eine Ver- minderung der Schuldfähigkeit. Es war oberinstanzlich denn auch nicht umstritten, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt herabgesetzt war – er war durch den beschriebenen Konsum eindeutig beeinträchtigt. Wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt und von der Vorinstanz ebenfalls zutref- fend ausgeführt, bestehen im Verhalten des Beschuldigten allerdings zahlreiche Hinweise dafür, dass er durch diesen Konsum nicht erheblich eingeschränkt wurde. Es war ihm vielmehr möglich, sich örtlich und zeitlich zu orientieren, mehrheitlich kohärente Gespräche zu führen, das Geschehen um ihn herum wahrzunehmen, einzuordnen und einigermassen adäquat darauf zu reagieren, insbesondere den Notruf zu wählen. Der Beschuldigte war demnach nicht in erheblichem Umfang in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann nicht die Rede davon sein, die Grenze zur Schuldunfähigkeit sei nur knapp nicht überschritten worden. Die Kammer geht vielmehr von einer maximal mittel- gradig verminderten Schuldfähigkeit aus. Das mittelschwere Verschulden reduziert sich dadurch auf den Bereich zwischen einem leichten und mittelschweren Verschulden. Dementsprechend wird die Strafe von 60 auf 40 Monate herabgesetzt. 11.1.4 Fazit Tatverschulden Angesichts des Tatverschuldens ist eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten angezeigt. 11.2 Drohung 11.2.1 Tatverschulden Die Kammer orientiert sich bei ihrer Beurteilung an den Richtlinien für die Strafzu- messung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Dezember 2020 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Darin werden sogenannte Referenzsachverhalte abgebildet, mit welchen der konkret zu beurteilende Sachverhalt verglichen werden kann. Ausgehend von der Referenz- strafe wird anhand der Tat- und Täterkomponenten die für den jeweiligen Fall an- gemessene Strafe bestimmt. Der Beschuldigte schickte G.________ via Facebook mehrere Nachrichten, in de- nen er sie massiv bedrohte, unter anderem mit dem Tod. Die Nachrichten unter- strich er mit einem Foto, das ihn mit erhobenen Fäusten in kampfbereiter Pose zeigt. Er löste bei G.________ damit Angstzustände aus. Anders als die Vorinstanz wertet die Kammer die Drohungen nicht deshalb als weniger einschneidend, weil sie «indirekt» über Facebook erfolgten. Schriftliche Drohungen resp. Drohungen in sozialen Netzwerken können genauso Angst auslösen, wie eine mündliche Dro- hung. Zumal der gewählte Kommunikationskanal dem Beschuldigten erlaubte, sei- ne Drohung mit einem Foto zu untermauern und G.________ mit einem gefälsch- 15 ten Profil zu kontaktieren. Die Nutzung eines gefälschten Profils zeigt denn auch, dass der Beschuldigte eine gewisse kriminelle Energie aufwendete. Erschwerend wirkt sich für die Kammer zudem aus, dass der Beschuldigte innert kurzer Zeit zahlreiche Nachrichten versandte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, um seinen langjährigen Frust über den fehlenden Kontakt zu seinem Sohn sowie die damit zusammenhängende Wut gegenüber G.________ loszuwerden und diese zu verängstigen, zu erschrecken oder einzuschüchtern. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer die Drohungen von der Intensität her insgesamt als vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt in den VBRS- Richtlinien, in dem der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin einmalig mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht und diese sich aus Angst vor dem zur Gewalt neigenden Täter und kaum mehr auf die Strasse traut (S. 49, VBRS-Richtlinien). Die Kammer orientiert sich an den dort vorgeschla- genen 60 Strafeinheiten. 11.2.2 Strafart Wie bereits erwähnt, kann Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB bei einer Strafe von bis zu 180 Strafeinheiten sowohl mit Geld- als auch mit Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Die verschuldensangemessene Strafe von 60 Strafeinheiten bewegt sich somit in einem Bereich, in dem eine Geldstrafe grundsätzlich möglich wäre (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Gelds- trafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Beim Beschuldigten bestehen zahlreiche Hinweise darauf, dass ihn finanzielle Re- pressionen weitgehend unbeeindruckt lassen. So zeigt sein Strafregisterauszug für die Jahre 2016 bis 2018 drei Urteile auf, mit denen der Beschuldigte jeweils zu Geldstrafen verurteilt wurde. Es handelt sich dabei um Verurteilungen wegen einfa- cher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie diverse Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassen- verkehrsgesetz. Die einzige bedingt ausgesprochene Geldstrafe musste ein Jahr später widerrufen werden (pag. 689 f.). Der Beschuldigte liess die Geldstrafen in gemeinnützige Arbeit umwandeln (pag. 734 Z. 36 ff.). Diese Geldstrafen hinderten den Beschuldigten nicht daran, in den Jahren 2019 und 2020 erneut zu delinquie- ren. Nicht einmal das hängige Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung und die damit zusammenhängende Untersuchungshaft hielten ihn davon ab, im Jahr darauf die Drohung und Beschimpfung gegenüber G.________ zu begehen. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass sich der Beschuldigte sogar insoweit gesteigert hat, als dass er sich nunmehr unter anderem wegen schwerer Körper- verletzung und Drohung gegenüber einer Privatperson vor Gericht verantworten muss. Schliesslich zeigt auch die Einstellung des Beschuldigten zum Einreichen einer Steuererklärung, dass er sich um staatliche Vorschriften mit finanziellen Kon- sequenzen weitgehend foutiert (pag. 732 Z. 1 ff.). Geldstrafen reichen offenbar nicht aus, um den Beschuldigten an der Begehung weiterer Verbrehen oder Verge- hen zu hindern. Daran ändern auch die Beteuerungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung nichts, wonach er sich selber schütze und nicht mehr in den 16 Ausgang gehe, damit er nicht in «solche» Situationen gerate (pag. 736 Z. 2). Auch durch sozialen Rückzug ist es nicht möglich, sich nachhaltig von widrigen Lebens- situationen oder persönlichen Rückschlägen fernzuhalten. Zudem bestehen erheb- liche Zweifel daran, dass es dem Beschuldigten gelingt, seinen Alkoholkonsum konsequent und längerfristig einzuschränken. Bereits früher hatte er angegeben, nur einmal im Monat Alkohol zu trinken, wenn es eine lustige Runde sei, oder wenn jemand Geburtstag habe (pag. 211 Z. 51 und pag. 236 Z. 153 ff.). Genauso be- schrieb er seinen Alkoholkonsum auch an der Berufungsverhandlung (pag. 736 Z. 8 ff.) – eine massgebliche Veränderung ist darin nicht zu erkennen. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB ist der Beschuldigte somit auch für die Drohung zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. 11.3 Asperation Da auch für die Drohung eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, ist mit der Strafe für die schwere Körperverletzung eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die Einsatzstrafe von 40 Monaten für die schwere Körperverletzung ist für die Drohung praxisgemäss um zwei Drittel, mithin 40 Tage, zu erhöhen. Dies ergibt eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten und 10 Tagen. 11.4 Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann zunächst die Vorinstanz zitiert werden (pag. 632 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden und sind daher neutral zu werten. Er wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern in M.________ auf und zog, als sich die Eltern scheiden liessen, mit seiner Mutter nach N.________. Nach ab- geschlossener Primarschule absolvierte der Beschuldigte eine O.________ (Lehre) in P.________. Danach arbeitete er als O.________ oder ging verschiedenen Tätigkeiten als Temporärangestellter nach. Ab dem Jahr 2000 wurde der Beschuldigte finanziell vom Sozialdienst unterstützt. Zwischen April und August 2021 arbeitete er als Temporärangestellter bei I.________. Seit September 2021 ist der Beschuldigte als Hauswart der u.a. von ihm bewohnten Liegenschaft an der Q.________ (Stras- se) in D.________ tätig. Wegen einer R.________ (Operation) im Dezember 2021 ist er aktuell zu 100 % krankgeschrieben. Der Beschuldigte hat mit der Strafklägerin einen gemeinsamen Sohn, S.________, zu welchem er jedoch in keinem Kontakt steht (p. 202 f., p. 253 Z. 54 ff., p. 379 f., p. 537 Z. 16, p. 537 Z. 25 f., p. 537 Z. 33 ff., p. 560 ff., p. 568 f.). Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen einfacher Körperverletzung auf (p. 521 ff.). Dabei handelt es sich – ausgenommen hinsichtlich der Beschimpfung gemäss Ziff. I. 3. der Anklageschrift – um einschlägige Vorstrafen. Der Leumund des Beschuldigten muss aufgrund dieser Vorstrafen als alles andere als gut bezeichnet werden. Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Verfahrens war der Beschuldigte seit März 2022 wieder arbeitsfähig und war zunächst beim T.________ und danach im Rahmen eines Temporäreinsatzes über die I.________ AG bei der U.________ AG tätig. An der Berufungsverhandlung gab er an, zwei Festanstellungen in Aussicht zu haben – einerseits bei der V.________ in W.________, andererseits bei 17 X.________ (pag. 730 f. Z. 29 ff.). Er wisse nicht, ob er noch vom Sozialdienst un- terstützt werde (pag. 731 Z. 36). Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. Die Vorstrafen hingegen sind in Bezug auf die schwere Körperverletzung und die Drohung einschlägig, was sich straferhöhend auswirkt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt zuzugestehen ist, die gezeigte Reue hingegen glaubhaft und strafmindernd zu berücksichtigen ist (pag. 633 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Sodann bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht. Ein klassisches Geständnis, welches einen Geständnisrabatt nach sich ziehen würde, konnte das Gericht – wie auch die Staats- anwaltschaft (p. 546) – indes nicht ausmachen. Dies zumal der Beschuldigte nichts zugab, was nicht bereits aufgrund vorhandener objektiver Beweismittel als erstellt erachtet werden musste. Bei dieser Ausgangslage hatte er somit praktisch keine andere Wahl, als das Getane zuzugeben. Hinzu kommt, dass er aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel nicht wesentlich zur Erleichterung oder Verkürzung des Strafverfahrens beitrug. Weiter ist anhand der Aussagen des Beschuldigten, insbe- sondere im Zusammenhang mit der schweren Körperverletzung, hinsichtlich welcher er bis zum Schluss aussagte, sich nicht an das Geschehene erinnern zu können (p. 538 Z. 24 f.), kaum zu beur- teilen, ob Einsicht in eigenes Fehlverhalten vorhanden ist. Dass der Beschuldigte am 09.07.2019 sel- ber wiederholt die Polizei alarmierte (p. 63 ff.), sich am 05.08.2019 schriftlich bei der Polizistin Y.________ nach dem Befinden des Privatklägers erkundigte und ihm von Herzen gute Besserung wünschte (p. 61) sowie etliche Male zu Protokoll gab, dass er die Vorfälle bedaure bzw. bereue (p. 225 Z. 54 f., p. 241 Z. 334, p. 241 Z. 337, p. 241 Z. 349 ff., p. 246 Z. 525 f., p. 248 Z. 609 f., p. 538 Z. 21, p. 540 Z. 3, p. 550), ihm das Geschehene sehr leidtue (p. 227 Z. 162 f., p. 242 Z. 361, p. 244 Z. 452, p. 245 Z. 479, p. 245 Z. 495 f., p. 248 Z. 609 f., p. 259 Z. 199, p. 259 Z. 204, p. 540 Z. 18, p. 550) und er sich schwer dafür entschuldigen möchte (p. 242 Z. 361, p. 248 Z. 610 f., p. 258 Z. 122, p. 258 Z. 142 f., p. 259 Z. 176) ist als Ausdruck von aufrichtiger Reue zu werten und daher strafmin- dernd zu berücksichtigen. Soweit nachvollziehbar, hat die Staatsanwaltschaft das Vorhandensein strafmindernder Reue davon abhängig gemacht, ob sich der Beschuldigte schriftlich beim Privatkläger entschuldigt hat (p. 546). Dies scheint dem Gericht nicht sachgerecht, da die erwähnten anderen Indi- zien klar für das Bestehen aufrichtiger Reue sprechen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.02.2022 anerkannte der Beschuldigte zudem die Zivilklage des Privatklägers (p. 541 Z. 5 ff.), ent- schuldigte sich persönlich bei ihm und wünschte ihm – wie bereits in der Schlusseinvernahme vom 24.02.2021 (p. 242 Z. 361 ff.) – eine gute Zukunft frei von Schmerzen (p. 550). Deutlich straferhöhend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall im 2019 zum Nachteil von F.________, den zahlreichen polizeilichen Befra- gungen und der ausgestandenen Untersuchungshaft im Jahr 2020 während hängi- gem Strafverfahren erneut delinquierte. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Unter dem Strich erachtet es die Kammer als angezeigt, die Strafe im Rahmen der Täterkomponenten um knapp drei Monate auf insgesamt 44 Monate zu erhöhen. Eine Erhöhung um lediglich einen Monat ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Straffälligkeit während laufendem Verfahren nicht gerechtfertigt. 18 11.5 Anrechnung der Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönli- chen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berück- sichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 38 Tagen wird im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet (pag. 454). Anders als die Vorinstanz ist nach Ansicht der Kammer hingegen nicht angezeigt, die Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Eine Anrechnung von Ersatzmassnahmen hat sich am Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu orientieren. Es ist da- bei das konkrete Ausmass der Einschränkung der Freiheit zu ermitteln (Senn/Gloor, Ersatzmassnahmen statt Untersuchungshaft – zurückhaltende An- wendung in der Praxis, in: Anwaltsrevue 2017, S. 319, S. 321). Dem Beschuldigten wurde mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental- Oberaargau vom 15. August 2019 verboten, mit dem Privatkläger schriftlich, telefo- nisch, in elektronischer Form oder persönlich Kontakt aufzunehmen, sich an den Wohnort oder einen anderen aktuellen Aufenthaltsort des Privatklägers zu begeben oder sich dort aufzuhalten (pag. 49 ff.). Die Ersatzmassnahmen wurden am 15. November 2019 aufgehoben (pag. 454). Aus den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ging hervor, dass diese Ersatzmassnahmen für den Beschuldigten keinerlei Einschränkungen im Alltag mit sich brachten. So gab er an, er habe keinen Bezug zu E.________, abgesehen davon, dass es dort ein gutes Restaurant und ein grösseres Coop habe. Zudem müsse er auf der Stre- cke D.________-K.________ durch E.________ fahren, was er aber weiterhin ge- macht habe. Sonst habe es ihn nicht eingeschränkt. Er habe auch nicht gewusst, wo sich F.________ aufgehalten habe, für ihn sei der Fall abgeschlossen gewesen (pag. 735 Z. 9 ff.). Dem Beschuldigten erwuchsen durch diese Ersatzmassnahmen somit keine besonderen Aufwände und sie waren nur mit einer unmerklichen Ein- schränkung seiner persönlichen Freiheit verbunden. Die Ersatzmassnahmen sind somit nicht an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 11.6 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt. Die aus- gestandene Untersuchungshaft von 38 Tagen wird an die Freiheitsstrafe ange- rechnet. Für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Vollzugs besteht angesichts dieser Strafhöhe kein Raum. 19 12. Geldstrafe für die Beschimpfung 12.1 Tatverschulden Die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin im Strafpunkt hat die von der Vorinstanz veranschlagte Geldstrafe von 15 Tagessätzen akzeptiert. Aus diesem Grund kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatverschulden und der an- gemessenen Strafhöhe verwiesen werden (pag. 634 f., S. 40 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Die VBRS-Richtlinien sehen für Beschimpfungen eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor, wobei im Re- ferenzsachverhalt davon ausgegangen wird, dass der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet. Erfolgt die Handlung al- leine gegenüber dem Geschädigten, so sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, Teil II, Ziff. 14, S. 48). Der Beschuldigte bezeichnete die Strafklägerin als «figg futze», «dräcksou», «schlampe», «goggi Schlampä», «chue», «egoistischi dräcksou», «bitsch», «Futze», «schwanzlutscher». Zwar zeigte die Strafklägerin gemäss ihren glaubhaften Aussagen die beleidigenden Nachrichten des Beschuldigten unmittelbar nach deren Erhalt ihrer anwesenden Familie (p. 262 Z. 23 ff.). Die Beschimpfungen erfolg- ten jedoch via privaten Facebook-Nachrichten und damit grundsätzlich einzig gegenüber der Privat- klägerin. Auszugehen ist damit im Sinne der VBRS-Richtlinien von einer Strafe von 5 Tagessätzen. Aufgrund der im Vergleich zum Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien erhöhten Anzahl er- gangener Beschimpfungen sowie der aggressiveren bzw. übergriffigeren Wortwahl, rechtfertigt es sich, die Strafe leicht über der von den VBRS-Richtlinien vorgesehenen Strafhöhe anzusetzen. Ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (p. 546), rechtfertigt es sich hingegen nicht, das direkt vor- sätzliche Handeln, die Grundlosigkeit und Unvorhersehbarkeit der Beschimpfungen zusätzlich ver- schuldenserhöhend zu gewichten. Dies da die genannten Elemente Beleidigungen grundsätzlich in- härent und damit bereits von den Strafhöhen gemäss den VBRS-Richtlinien mitberücksichtigt sind. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten deshalb eine Strafe von 15 Tagessätzen als angemessen. Die Kammer erachtet die Strafhöhe von 15 Tagessätzen als vertretbar und schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. 12.2 Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 11.4 oben). Allerdings bestehen keine einschlägigen Vorstrafen für eine Beschimpfung, weshalb die Täterkomponenten vorliegend neutral bewertet wer- den. 12.3 Tagessatzhöhe Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 20 Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich im Vergleich zum erst- instanzlichen Verfahren verbessert. Dank der Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft ist es der Kammer ohne Einschränkung erlaubt, die Tagessatzhöhe auch zu Ungunsten des Beschuldigten an die aktuellen Verhältnisse anzupassen (siehe Ziff. I.6 oben). Der Beschuldigte gab in der Berufungsverhandlung an, er erhalte ausbezahlt etwa CHF 1'000.00 in der Woche (pag. 731 Z. 28 ff.). Dies ergibt ein Nettoeinkommen von ca. CHF 4'000.00 pro Monat. Abzüglich einem Pauschalab- zug von 20% für Krankenkasse, Steuern etc. ergibt dies eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 100.00. 12.4 Bedingter Vollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 42). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Hug, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten in Bezug auf die Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt, da er bezüglich Beschimpfungen keine einschlägige Vorstrafe aufweise, seither keine Delikte begangen habe, die Vorfälle aufrichtig bereue und nunmehr in geordneten Verhältnissen lebe. Es sei deshalb nicht zwingend von ei- ner ungünstigen Prognose auszugehen. Dem schliesst sich die Kammer nicht an. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte keine Vorstrafe wegen Beschimpfung auf- weist. Dabei wird aber ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte ansonsten zahlreiche Vorstrafen verzeichnet und er die fragliche Beschimpfung während ei- nem hängigen Strafverfahren und nach ausgestandener Untersuchungshaft be- gangen hat. Aus den Audioaufnahmen der Anrufe an die Einsatzzentrale vom 9. Juli 2019 geht denn auch hervor, dass der Beschuldigte den verletzten, am Bo- den liegenden F.________ massiv beschimpft und herabgesetzt hat – eine einma- lige Angelegenheit waren die Beschimpfungen zum Nachteil von G.________ demnach nicht. Vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose attestiert werden. Der bedingte Vollzug kann nicht gewährt werden. 12.5 Fazit Für die Beschimpfung wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 1'500.00, verurteilt. 21 IV. Kosten und Entschädigung 13. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin hat eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten beantragt. Sie wollte somit eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 17 Monate. Die Kammer erhöht die Freiheitsstrafe jedoch nur um 13 Monate. Die Generalstaatsanwaltschaft drang mit ihren Anträgen somit nicht vollständig durch, sie obsiegte lediglich im Umfang von ca. drei Vierteln. In diesem Umfang hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen Ver- fahrenskosten trägt der Kanton Bern. Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’000.00 festgesetzt. Davon hat der Beschuldigte drei Viertel, ausmachend CHF 2’250.00, zu bezahlen. 14. Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 4. Januar 2023 einen Zeitaufwand von 15.47 Stunden sowie Auslagen von CHF 5.10 geltend (pag. 759). Diese Kostennote ist dem Aufwand des vorliegenden Verfahrens angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'337.75. Zufolge seines teilweisen Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 2'503.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf die Geltendmachung eines vollen Honorars verzichtet. 15. Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Z.________ Mit Verfügung vom 23. November 2020 wurde die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwalt Z.________ im Vorverfahren auf CHF 2'250.25 bestimmt und festgehalten, über die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten sei bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (pag. 431). Zufolge der Schuldsprüche kann der Kanton Bern vom Beschuldigten die Erstat- tung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ in der Höhe von CHF 2'250.25 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Auf die Geltendmachung eines vollen Honorars hat Rechtsanwalt Z.________ verzichtet. 22 V. Verfügungen Der Beschuldigte wurde am 10. Juli 2019 erkennungsdienstlich erfasst (pag. 366). Mit Verfügung vom selben Datum wurde die Erstellung eines DNA-Profils angeord- net (pag. 364). Den zuständigen Behörden wird die notwendige Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN ________) erteilt (Art. 16 Abs. 4 Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 23 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. Februar 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 8. Februar 2019 in D.________ durch Erwerb, Einfuhr, Anbau und Besitz von Betäubungsmitteln, alles zum eigenen Konsum, sowie durch Konsum von Betäubungsmitteln, ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wur- de. II. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der schweren Körperverletzung, begangen am 9. Juli 2019 in E.________, z.N. von F.________; 2. der Drohung, begangen in der Zeit vom 14. November 2020 bis 15. November 2020 in D.________, z.N. von G.________; 3. der Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 14. November 2020 bis 15. Novem- ber 2020 in D.________, z.N. von G.________; 4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. Februar 2019 bis am 9. Juli 2019 in D.________ durch Erwerb, Einfuhr, Anbau und Besitz von Betäubungsmitteln, alles zum eigenen Konsum, sowie durch Konsum von Betäubungsmitteln; und in Anwendung der Artikel 106 StGB, 19 Abs. 1 Bst. a, b und d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG, 426 ff. StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, bei Festsetzung der Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'565.30. 24 III. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 51.34 200.00 CHF 10’268.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 359.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’527.45 CHF 887.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’415.05 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'415.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwalt H.________ wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.33 200.00 CHF 7’066.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 242.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’533.50 CHF 580.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’113.60 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ in der Höhe von CHF 8'113.60 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen be- findet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt beschlossen wurde: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger F.________ eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. Juli 2019 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter beschlossen wurde, folgende Gegenstände zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB): - 1 T-Shirt, grau, Marke AA.________, Grösse L, zerschnitten (F.________) - 1 Hose, dunkelblau, Marke AB.________, Grösse XL (F.________) 25 - 1 Hemd, blau mit Blumenmusterung, Marke AC.________, Grösse 2 XL (A.________) - 1 Hose, Bluejeans, Grösse Slim (A.________) - 1 Bierdose, Feldschlösschen 0.5 Liter (ab Domizil F.________) - 2 Minigrip mit total 46.9 Gramm (brutto) Marihuana (aus Domizil A.________) - 1 Grow-Lampe (aus Domizil A.________) B. I. A.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.II. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 34, 40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 122, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Die Untersuchungshaft von 38 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 1’500.00. 3. Zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3’000.00, ausmachend CHF 2’250.00. II. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 750.00 trägt der Kanton Bern. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.47 200.00 CHF 3’094.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 5.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’099.10 CHF 238.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’337.75 26 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'337.75 im Umfang von ¾, ausmachend CHF 2'503.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. November 2020 wurde die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertretung von F.________ durch Rechtsanwalt Z.________ auf CHF 2'250.25 be- stimmt. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ in der Höhe von CHF 2'250.25 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen be- findet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ und [ab dem 28. März 2023] v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - dem Straf- und Zivilkläger F.________, a.v.d. Rechtsanwalt H.________ - der Strafklägerin G.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv und Begrün- dung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 27 Bern, 5. Januar 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 4. April 2023) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 28