A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'364.55 im Umfang von 2/3, ausmachend 54 CHF 4'243.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. VII.