1. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren bereits ausbezahlt worden ist. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'366.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'827.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).