3. Zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'333.35. Die restlichen Kosten von CHF 1'166.65 trägt der Kanton Bern. III. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO weiter verurteilt 1. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'411.00 an die Strafklägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und 2. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'722.10 an die Strafklägerin C.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. V.