52 und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1. und I.2. hiervor in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 49, 51, 123 Ziff. 1, 197 Abs. 1, 4 Satz 2 und 5 Satz 2, 285 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag (11. Dezember 2018) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 27'028.70.