4. im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die Zivilklage des vormaligen Straf- und Zivilklägers I.________ zufolge unzureichender Begründung/Bezifferung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen wird und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. April 2018 bis am 11. Dezember 2018 in H.________, namentlich