2185) und dem Wunsch des Beschuldigten (pag. 2192) verbleibt der Kammer bei dieser Höhe der Freiheitsstrafe kein Spielraum, um von einem Tätigkeitsverbot abzusehen. Selbst wenn ein solcher bestehen würde, wäre ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot aber offensichtlich nicht angezeigt. Dem Beschuldigten wird damit für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.