Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen Herstellens und Besitzes zum Eigenkonsum sowie wegen Zugänglichmachens von pornografischen Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Damit sind die Voraussetzungen für das Aussprechen eines zehnjährigen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB ohne Weiteres erfüllt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 2185) und dem Wunsch des Beschuldigten (pag.