26. Tätigkeitsverbot Für die rechtlichen Grundlagen zum Tätigkeitsverbot sowie die Anwendung des Strafgesetzbuches in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung wird integral auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1914 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen Herstellens und Besitzes zum Eigenkonsum sowie wegen Zugänglichmachens von pornografischen Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.