Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit sich die Entschädigung der Strafklägerin insgesamt auf CHF 1'722.10 beläuft. Da der Beschuldigte in Bezug auf das die Strafklägerin betreffende Delikt auch oberinstanzlich schuldig gesprochen wird, hat er der Strafklägerin diese Entschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). VIII. Verfügungen