49 erstinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden z.N. der Strafklägerin oberinstanzlich bestätigt wurde und sich eine Nachbesprechung damit erübrigen dürfte, gekürzt. Der Aufwand für die Vertretung der Strafklägerin durch Rechtsanwalt E.________ im oberinstanzlichen Verfahren beläuft sich damit insgesamt auf 6,33 Stunden. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit sich die Entschädigung der Strafklägerin insgesamt auf CHF 1'722.10 beläuft.