Diesen Aufwand erachtet die Kammer als übersetzt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit Eingabe vom 12. Juli 2023 nicht nur Anträge, sondern insbesondere auch Ausführungen zu Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtlichem gemacht wurden, die in diesem Umfang nicht zwingend nötig gewesen wären, zumal mit Verfügung vom 27. Januar 2023 auf eine Einvernahme der Strafklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auf deren Ersuchen hin zudem verzichtet und ihr das Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung freigestellt wurde (pag. 2077 f.).