433 Abs. 1 Bst. a StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Zufolge Verurteilung des Beschuldigten gilt die Strafklägerin als obsiegend und ist durch den Beschuldigten entsprechend zu entschädigen. Dieser wird deshalb verpflichtet, der Strafklägerin gestützt auf die Kostennote vom 19. Oktober 2021 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'411.00 zu bezahlen.