a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder im Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilklägerin im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst.