25. Entschädigung Strafklägerin 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vertretung der Strafklägerin machte gestützt auf die Kostennote vom 19. Oktober 2021 eine Entschädigung von total CHF 3'411.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend (pag. 1793 ff.), was die Kammer mit der Vorinstanz gerade noch als angemessen erachtet. Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.