48 teln, ausmachend CHF 4'243.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar hat Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 20. Juli 2023 verzichtet (vgl. pag. 2196 unten).