_____ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 296.15 ebenfalls nur im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 197.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.2.2 Rechtsanwältin B.________ Rechtsanwältin B.________ machte mit Kostennote vom 20. Juli 2023 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 26,75 Stunden sowie Auslagen von insgesamt CHF 884.50 geltend.