_ wird daher für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren bis zur Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 20. Juni 2023 mit CHF 1'227.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) entschädigt. Zufolge Verzichts auf die Landesverweisung und damit des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren hat dieser dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'227.35 lediglich im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 818.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D._____