47 CHF 12'366.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt und ist rechtskräftig. Sie wurde zudem bereits ausbezahlt (pag. 1818). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'366.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'827.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.2 Oberinstanzliches Verfahren 24.2.1 Rechtsanwalt D.__