Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden bestimmt auf CHF 3'500.00. Da oberinstanzlich auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet wurde, gilt der Beschuldigte als teilweise obsiegend. Der Kanton Bern hat demzufolge einen Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'166.65, zu tragen. Zwei Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. CHF 2'333.35 werden zufolge Unterliegens dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.