23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren in der Höhe von CHF 11'821.65 und Auslagen von insgesamt CHF 15'207.05 (pag. 1807), ausmachend total CHF 27'028.70, werden zufolge Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren