__ vom 10. Mai 2023, wonach bei erneuter Straffälligkeit nicht gezögert werde, unter anderem eine Wegweisung aus der Schweiz zu prüfen, vollumfänglich an. Der vorliegende Fall stellt einen absoluten Grenzfall und für den Beschuldigten eine allerletzte Chance dar, sich inskünftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Auf die Landesverweisung ist zufolge der knapp überwiegenden persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu verzichten. VII. Kosten und Entschädigung