Auch in sozialer Hinsicht scheint der Beschuldigte jedenfalls ein paar wenige Kontakte zu pflegen, allen voran zu seiner Schwester und deren Sohn. Zudem besucht er eine Maltherapie, welche ihm offenbar gut tut (pag. 2158). An dieser Stelle ist jedoch in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nur knapp nicht zu überwiegen vermögen. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf und hält sich seit mehreren Jahren nicht an die geltende schweizerische Rechtsordnung.