Es trifft zwar zu, dass mit der Mutter des Beschuldigten, zu welcher er (meistens) ein gutes Verhältnis und regelmässigen Kontakt zu pflegen scheint, ein enges Familienmitglied im Herkunftsstaat lebt und der Beschuldigte damit bereits eine Wohnmöglichkeit hätte. Die Mutter des Beschuldigten ist aber mittlerweile 78-jährig und spricht zudem weder ausreichend Deutsch noch beherrscht sie die deutsche oder türkische Gebärdensprache. Eine vernünftige Kommunikation mit dem Beschuldigten wäre damit äusserst schwierig, womit der Beschuldigte faktisch auf sich alleine gestellt wäre.