Aufgrund dieser Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegend insgesamt zu bejahen. 22.2.5 Interessenabwägung Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, sind in einem zweiten Schritt die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Ausweisung des Beschuldigten gegenüberzustellen; es hat mit anderen Worten eine Interessenabwägung zu erfolgen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Vorliegend überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Ausweisung noch knapp.