45 matland äusserst schwierig gestalten würde. Daran vermag die Tatsache, dass die 78-jährige Mutter des Beschuldigten in der Türkei lebt, nichts zu ändern. Sie beherrscht weder die deutsche Sprache im Allgemeinen, noch kennt sie die deutsche oder türkische Gebärdensprache. Eine permanente Kommunikation mit der Mutter wäre somit nur mit grösster Mühe möglich. Hinzu kommt, dass dem 48-jährigen Beschuldigten nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, die türkische Gebärdensprache von Grund auf neu zu erlernen.