2177 Z. 11 ff.) und lehnt sich, wie die Vorinstanz treffend erwähnte, gegen jegliche staatlichen Interventionen auf. Vor diesem Hintergrund ist die Legalprognose des Beschuldigten als denkbar ungünstig zu bezeichnen. 22.2.4 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte lebt seit 44 Jahren in der Schweiz und ist auch hier geboren. Seine Anwesenheitsdauer ist damit zweifelsohne als lange zu bezeichnen. In beruflicher und sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte nach Überzeugung der Kammer zumindest so integriert, wie es ihm aufgrund seiner Gehörlosigkeit auch möglich ist.