gans i.S. des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunterneh- 44 men im öffentlichen Verkehr, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, alles pag. 2139 ff.) ist lang und zeugt davon, dass der Beschuldigte generell Mühe damit hat, sich an die Rechtsordnung in der Schweiz zu halten. Von den (Strafverfol- gungs-)Behörden fühlt er sich denn auch stets unverstanden (vgl. bspw. pag. 1769 Z. 13 ff. und 28 ff., pag. 2176 Z. 23 ff. und Z. 43 ff., pag. 2177 Z. 11 ff.)