Insbesondere hinsichtlich der Delikte im Zusammenhang mit harter Pornografie ist der Beschuldigte schon einschlägig vorbestraft. Er zeigt sich in dieser Angelegenheit zudem nicht einsichtig, so dass von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen ist (vgl. diesbezüglich auch das Ergänzungsgutachten vom 3. Februar 2021, in welchem dem Beschuldigten in Bezug auf den Konsum, die Herstellung sowie die Weiterverbreitung von harter Pornografie ein hohes bis sehr hohes Rückfallrisiko sowie betreffend Tätlichkeiten und (einfache) Körperverletzungen ein hohes Risiko attestiert wurde (pag. 1444 und pag.