2158). Fest steht jedoch, dass der Beschuldigte zu seiner Schwester sowie zu deren Sohn, welcher die schweizerische Gebärdensprache offenbar ebenfalls ein wenig beherrscht, sowie (wohl sporadisch) auch zu seinem Cousin zumindest ab und zu Kontakt pflegt und Zeit mit diesen verbringt (pag. 2157). Einer (besseren) sozialen Wiedereingliederung nach verbüsster Freiheitsstrafe stünde dem Beschuldigten somit grundsätzlich nichts entgegen, sofern er sich auch darum bemüht. Betreffend