Damit wird der Beschuldigte aus seiner gewohnten Arbeits- und Wohnsituation zwar herausgerissen werden, dürfte in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seiner besonderen Arbeitssituation jedoch wieder Anschluss finden. Aus seinen Aussagen ist nicht restlos ersichtlich, ob der Beschuldigte über einen gefestigten Freundeskreis verfügt, da er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aussagte, er habe keine Freunde mehr (1769 Z. 28 ff.), im Rahmen der Erstellung des oberinstanzlichen Leumundsberichts jedoch wiederum angab, seine Freizeit mit seinen Freunden zu verbringen (pag. 2158).