2156), dem Beschuldigten deshalb die Kultur seines Heimatlandes nicht gänzlich unbekannt ist und er dank seiner Mutter auch einen Ort hätte, wo er wohnen könnte (pag. 1771 Z. 38 f.), erweist sich eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat doch als äusserst schwierig. In der Schweiz hat der Beschuldigte bis dato und soweit es ihm möglich war gearbeitet. Mit vorliegendem Urteil wird er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, die es noch zu verbüssen gilt.