43 auf seine besonderen Umstände (Gehörlosigkeit) Rücksicht nimmt, ist unklar und fraglich. Auch wenn – wie unter dem Aspekt der EMRK bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 22.1.2.) – zwar gewisse Berührungspunkte zur Türkei gegeben sind, zumal der Beschuldigte während vier Jahren dort lebte, für kurze Zeit eine Gehörlosenschule besuchte (pag. 1770 Z. 30 ff.), bei einem ________ arbeitete (pag. 2156), dem Beschuldigten deshalb die Kultur seines Heimatlandes nicht gänzlich unbekannt ist und er dank seiner Mutter auch einen Ort hätte, wo er wohnen könnte (pag.