2174 Z. 11 ff.). Eine Kommunikation mit ihr als einzigem Anhaltspunkt in der Türkei wäre, wenn auch nicht gänzlich unmöglich, äusserst schwierig. Hinsichtlich einer Wiedereingliederung in beruflicher Hinsicht ist sodann miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz seit mittlerweile acht Jahren bei der N.________ als ________(berufliche Tätigkeit) arbeitet (pag. 2157, pag. 2174 Z. 6). Dabei handelt es sich um eine Stiftung, welche darauf spezialisiert ist, Menschen mit verschiedensten Hintergründen einen Arbeitsplatz anbieten zu können. Ob dem Beschuldigten im Heimatland ein Arbeitsplatz geboten werden könnte, der