Der 48-jährige Beschuldigte verbrachte damit nur einen geringen Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland und eine Wiedereingliederung würde ihn, wie die Vorinstanz treffend festhielt, zweifelsohne vor grosse Schwierigkeiten stellen. Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die türkische Gebärdensprache nicht beherrscht bzw. kennt (pag. 1770 Z. 27 f.). Hinzu kommt, dass seine Mutter, welche nach wie vor in der Türkei lebt, vor allem Türkisch und nur wenig Deutsch spricht und die Gebärdensprache weder in der einen noch in der anderen Sprache beherrscht (pag. 2174 Z. 11 ff.).