Kontakt pflegt der Beschuldigte insbesondere zu seiner in der Türkei lebenden Mutter und zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester (pag. 2174 Z. 9 ff.). Das Verhältnis zu seiner Mutter beschrieb der Beschuldigte oberinstanzlich sinngemäss als kompliziert und fügte an, dass es einfacher wäre, wenn sie auch gebärden könnte. Betreffend Verhältnis zu seiner Schwester führte der Beschuldigte aus, er komme manchmal gut, manchmal weniger gut mit ihr aus. Sie schimpfe ab und zu mit ihm, manchmal verstehe er auch etwas falsch.