1094, 1415, 1430, 1440 f.). Trotz der verschiedenen Angebote im Rahmen des immer breiter werdenden Helfernetzes konnten gemäss Aktenlage jedenfalls keine grundsätzlichen und strafrechtlich relevanten positiven Entwicklungen erzielt werden (pag. 1408). Im Übrigen musste bereits eine zu einem früheren Zeitpunkt angeordnete ambulante Behandlung aufgrund mangelnder Motivation des Beschuldigten sowie Nichteinhaltens der Therapiesitzungen abgebrochen werden (pag. 1411 f.). Einzig die Maltherapie scheint dem Beschuldigten zu gefallen (pag. 1769 Z. 2 ff.).