42 1769 Z. 8 ff.). Insbesondere zeigte der Beschuldigte bisher keine Einsicht in seine deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile und stellte seine Vorstrafen sowie die aktuellen Tatvorwürfe in Abrede, weshalb eine Auseinandersetzung mit den Taten (insbesondere der Thematik der Kinderpornografie) nicht umsetzbar war (pag. 1094, 1415, 1430, 1440 f.).