Obwohl der Beschuldigte – um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen – häufig mit Suizid droht, wurde die Gefahr der Suizidalität als mässig bewertet (pag. 1095). In körperlicher Hinsicht ist der Beschuldigte gesund (pag. 1423). Aufgrund der durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 03.05.2019 angeordneten ambulanten therapeutischen Behandlung befindet sich der Beschuldigte zurzeit beim Dipl. Psychologen P.________ in Therapie, welche nach dem heutigen Stand der Dinge allerdings wenig zielführend zu sein scheint (pag. 1093 ff.,