2098 f.). Für den gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, zumal sich diesbezüglich – soweit ersichtlich – seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts geändert hat (pag. 1924 f., S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser seit seiner Geburt gehörlos ist (prälinguale Gehörlosigkeit, ICD-10 H91.9). Gemäss forensisch-psychiatrischem Ergänzungsgutachten von Dr. med.