Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Strafregisterauszug sind über den Beschuldigten nebst dem vorliegenden Verfahren drei Vorstrafen verzeichnet. Dabei handelt es sich um Verurteilungen wegen Verbreitung harter Pornografie, Gewalt und Drohung gegen Behörden, einfachen Diebstahls, Vergehens gegen das Waffengesetz, Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild i.S. der Verkehrszulassungsverordnung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Führens eines Motorfahrrads ohne Haftpflichtversicherung i.S. der Verkehrszu-