41 zu verbringen (pag. 2158), ab und zu auch mit dem Sohn seiner Schwester (pag. 2157). Auch im Rahmen der Erstellung des oberinstanzlichen Leumundsberichts erwähnte der Beschuldigte gegenüber dem befragenden Polizisten, seine Freizeit mit Freunden zu verbringen (pag. 2158). Hinsichtlich Freizeitbeschäftigungen gab der Beschuldigte überdies an, Kurse und Weiterbildungen zu besuchen und gerne auf Reisen zu gehen (pag. 2158). Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Strafregisterauszug sind über den Beschuldigten nebst dem vorliegenden Verfahren drei Vorstrafen verzeichnet.