2129 f.). In Bezug auf das persönliche bzw. soziale Umfeld des Beschuldigten liegen unterschiedlichste Informationen vor. So gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, er habe keine Freunde in H.________. Früher habe er noch gehörlose Freunde gehabt, nach der Trennung sowie dem Polizeivorfall jedoch nicht mehr. Dank der Staatsanwaltschaft, dank der Polizei und dank der Interventionen der Strafverfolgungsbehörden sei er seit 14 Jahren alleine. Nach dem Arbeiten gehe er direkt nach Hause und schlafe direkt. Manchmal schaue er noch einen Film oder mache etwas auf dem Handy (pag.