2098 und pag. 2156). Im Alter von 14 Jahren bzw. im Jahr 1991 holte ihn seine ältere Schwester zurück in die Schweiz, in der Hoffnung, dass der Beschuldigte hier einen Beruf erlernen kann (pag. 1042, pag. 2098). Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, welche am 10. Mai 2023 trotz des als erfüllt erachteten Widerrufsgrundes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), bis zum 30. März 2028 verlängert wurde. Gemäss Auskunft der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt H.___